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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren

Dazu sieht der Entwurf vor, das Buch 6 („Weitere besondere Verfahren“) der Zivilprozessordnung (ZPO) um einen neuen Abschnitt 3 („Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“) zu ergänzen. In diesem neuen Abschnitt (§§ 615 ff. ZPO-E) wird insbesondere ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung von missbräuchlich geführten Rechtsstreitigkeiten, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie eine erweiterte Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugunsten des obsiegenden Beklagten eines SLAPP-Verfahrens geregelt. Außerdem wird für das Gericht die Möglichkeit vorgesehen, dem Kläger eines SLAPP-Verfahrens eine besondere Gerichtsgebühr aufzuerlegen; zudem werden die Gerichte zweiter und dritter Instanz verpflichtet, die in Bezug auf wegen der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführten Verfahren ergangenen Entscheidungen zu veröffentlichen.

Die neuen ZPO-Vorschriften sind nicht auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt, sondern gelten auch für rein nationale Sachverhalte.