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Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Weder die Rückkehr zur Behördenanfechtung noch die Beibehaltung des Aussetzungsmodells lassen erwarten, dass missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft mit vertretbarem Aufwand effektiver verhindert oder bekämpft werden können. Daher wird eine neue Lösung vorgeschlagen, die den heutigen präventiven Ansatz erheblich weiterentwickelt und um Kontrollinstrumente ergänzt.

Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung ist in Fällen eines „aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ zwischen den Beteiligten (zum Beispiel Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) erforderlich. Liegt die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vor, weist das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurück.

Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist. Für die Eintragung im Geburtenregister ist dazu der Nachweis der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden zu führen. Besteht zwischen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung beziehungsweise übernimmt der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor. Zur Erleichterung dieser Prüfung sieht die Neuregelung mehrere Regelbeispiele vor, in denen von einer sozial-familiären Beziehung beziehungsweise einer Verantwortungsübernahme für das Kind auszugehen ist.

Die Feststellung eines Missbrauchs soll auch künftig leichter – anhand von gesetzlich vorgesehenen Vermutungen – erfolgen können; diese orientieren sich jedoch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stärker an Erfahrungswerten aus der ausländerbehördlichen und standesamtlichen Praxis.

Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich. Falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr, sollen darüber hinaus künftig strafbewehrt sein.