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Gesetz zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Trotz dieser Regelungen ist der Mietwohnungsmarkt in großen Teilen der Bundesrepublik Deutschland weiterhin angespannt. Es besteht hier weiterhin ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und den Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die erhöhten Bau- und Finanzierungskosten erschweren außerdem derzeit die Anzahl der neugebauten Wohnungen weiter zu steigern. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und der gestiegenen Inflation insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen, und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern aus ihren angestammten Stadtvierteln verdrängen können.
Die Mietpreisbremse ist seit ihrer Einführung im Jahr 2015 bereits einmal verlängert worden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat, schränkt eine an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte Mietobergrenze mit fortschreitender Geltungsdauer den Vermieter in zunehmendem Maß in der wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 84). Infolgedessen sind höhere Anforderungen zu erfüllen, um die erneute Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle zu sichern, wie es auch Ziel 11 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden Mieten einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken, sieht der Entwurf eine Verlängerung der Mietpreisbremse vor.