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Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens
Die auf internationaler Ebene erfolgte Anpassung der Haftungshöchstbeträge ist innerstaatlich zu diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es einer vertragsbezogenen Verordnung auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 II S. 458) (Vertragsgesetz zum Montrealer Übereinkommen).
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“.