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Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Nachdem in der jüngeren Vergangenheit die Vorstandswahlen bei zwei Rechtsanwaltskammern für ungültig erklärt wurden, hat sich gezeigt, dass auch im Bereich von Wiederholungswahlen Regelungsbedarf besteht. Denn das von den Rechtsanwaltskammern nach derartigen Entscheidungen anzuwendende Verfahren ist bisher in der BRAO nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen in die BRAO, die PAO und die Bundesnotarordnung (BNotO) Vorschriften aufgenommen werden, die Regelungen zu erforderlichen Wahlwiederholungen treffen.

Die Regelungen zur Berufung beziehungsweise Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie insbesondere zu deren Abberufung in der BRAO, der PAO, dem StBerG, der BNotO und der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind ohne durchgreifenden Grund teilweise unterschiedlich und zudem unnötig umständlich ausgestaltet. Diese sollen daher angepasst und vereinheitlicht werden.

Bei der Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie insbesondere bei der Einsichtnahme in diese Unterlagen hat sich gezeigt, dass in der Praxis Schwierigkeiten bestehen. Die dauerhafte Zuständigkeit der Verwahrstellen auf Seiten der Justiz und die damit verbundene dauerhafte Anwendbarkeit der BNotO für Einsichtsbegehren in Urkunden und Verzeichnisse soll daher durch eine Verantwortlichkeit der diese Urkunden und Verzeichnisse ohnehin bereits ganz überwiegend aufbewahrenden Landesarchive abgelöst werden.