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Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Ab dem 1. Oktober 2025 dürfen nur noch die neuen geänderten Formulare verwendet werden. Bis einschließlich 31. August 2024 dürfen parallel zu den im Dezember 2022 eingeführten Formularen weiterhin auch die Formulare aus dem Jahr 2016 (für Gerichtsvollzieheraufträge) bzw. aus dem Jahr 2014 (für Anträge bei Gericht) verwendet werden. Mit der Änderungsverordnung soll auch die Übergangsfrist zur Nutzung der Formulare für den Gerichtsvollzieherauftrag bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nochmals verlängert werden; die Nutzung soll erst ab dem 1. Oktober 2025 verbindlich sein.