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Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Das KapMuG soll als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich erhalten bleiben. Es wird unter Wahrung seiner grundsätzlichen Verfahrensstrukturen zu einem sowohl für die Justiz als auch den Individualrechtsschutz effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortentwickelt und als solches dauerhaft etabliert.