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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Die KH-Richtlinie n.F. ist überwiegend zum 23. Dezember 2023, einzig die Benennung einer Verhandlungsstelle für die Verhandlung und den Abschluss eines Regressabkommens zwischen den Insolvenzfonds ist bereits bis zum 23. Juni 2023 umzusetzen.
Die Vorgaben der KH-Richtlinie n.F. sollen im Wesentlichen im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) umgesetzt werden. In diesem Zuge werden Pflichtversicherungsgesetz und Auslandspflichtversicherungsgesetz systematisch und rechtssprachlich vereinheitlicht und modernisiert.
Die KH-Richtlinie n.F. folgt weiter dem Ansatz der Mindestharmonisierung. Der Referentenentwurf folgt einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie. Wo das deutsche Recht schon heute teilweise über europäisches Recht hinausgeht, soll dieser Status Quo zur Versicherungspflicht und zur Befreiung von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge oder für den ausschließlichen Gebrauch von Fahrzeugen außerhalb des Straßenverkehrs unter den geänderten Vorgaben der KH-Richtlinie n.F. so weit wie möglich erhalten bleiben, u.a. durch Nutzung von mitgliedstaatlichen Optionen (siehe §§ 1, 1a, 2a, 6 Absatz 3 und § 12 PflVG n.F.). Anzuheben ist in Umsetzung der KH-Richtlinie n.F. lediglich die Mindestversicherungssumme für Sachschäden von EUR 80.000 auf EUR 1.300.000 (Anlage zu § 4 PlfVG n.F.). Zur Ausnahme des Motorsports aus der Kfz-Haftpflicht-Versicherungspflicht soll durch Nutzung einer mitgliedstaatlichen Option eine alternative Pflichtversicherung für den Motorsport geschaffen werden (§ 5d PflVG n.F.), deren Umfang und Deckungssummen in Anlehnung an eine Kfz-Haftpflichtversicherung geregelt werden. Die Vorgaben der KH-Richtlinie n.F. zur Bescheinigung über den Schadenverlauf und zur Rabattpolitik der Kfz-Haftpflichtversicherer werden in den §§ 5c und 8b PflVG n.F. umgesetzt.
Die Vorgaben der KH-Richtlinie n.F. zur Insolvenzabsicherung werden in einem neuen Unterabschnitt 3 in Abschnitt 3 (§§ 17 bis 22 PflVG n.F.) umgesetzt. Die Aufgaben des Insolvenzfonds werden dem von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern schon heute getragenen Verkehrsopferhilfe e.V., der bereits die Stellung als Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle nach dem Pflichtversicherungsgesetz innehat, zugewiesen. Der Verkehrsopferhilfe e.V. ist zur Übernahme dieser Aufgabe bereit. Entschädigungspflichten, Regressmöglichkeiten, Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen, Personen und Behörden sowie Vorgaben zur Finanzierung nach der KH-Richtlinie werden auch hier 1:1 umgesetzt. Dabei werden die Regelungen der bisherigen nationalen Insolvenzsicherung (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PflVG a.F.) nach Möglichkeit fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Subsidiarität des Insolvenzfonds gegenüber anderen Leistungspflichtigen (insbesondere andere Schadenversicherer, Sozialversicherungsträger, Amtshaftung). Weitere Fälle von Entschädigungspflichten der bisherigen nationalen Absicherung werden beibehalten. Durch Vorgaben an die Finanzierung der Verkehrsopferhilfe (§§ 8b und 27 PflVG n.F.) und die Genehmigung ihrer Satzung sowie die laufende Aufsicht zur Finanzierung (§ 25 PflVG n.F.) wird sichergestellt, dass die Verkehrsopferhilfe im Rahmen satzungsmäßiger Leistungen ausreichende Mittel der in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer verfügbar machen kann.
Das durch Referentenentwurf vorgelegte Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Mit der ebenfalls vorgelegten Formulierungshilfe soll die Verkehrsopferhilfe als Verhandlungsstelle für das nach den Vorgaben der KH-Richtlinie n.F. auszuhandelnde Regressabkommen benannt werden. Da diese Benennung nach der KH-Richtlinie n.F. bereits zum 23. Juni 2023 erfolgen muss, wird die Formulierungshilfe im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen eingebracht.