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Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I, S. 866) wurde die Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer durchschnittlich um 17 Prozent angehoben. Dabei wurden als Maßstab zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung die durchschnittlichen Kosten eines anerkannten Betreuungsvereins zur Refinanzierung eines Vollzeit-Vereinsbetreuers herangezogen.

Als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieser Kosten wurde die Entgeltordnung TVöD SuE (Sozial- und Erziehungsdienst), Entgeltgruppe S 12, Entgeltstufe 04, zugrunde gelegt. Artikel 3 des Gesetzes sieht eine Evaluierung vor, die durch einen bis zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichenden Bericht des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) durchgeführt werden wird. Nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers sollte demnach über eine weitere An-passung der Vergütung erst auf der Grundlage dieses Evaluierungsberichts entschieden werden. Aus diesem Grund sind auch im Rahmen der Betreuungsrechtsreform, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, die Regelungen zum Vergütungssystem im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Wesentlichen unverändert geblieben.

Die seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 eingetretene starke Inflation (2021: 3,1 Prozent, 2022: 6,9 Prozent, Mai 2023: 6,1 Prozent) hat eine Veränderung dieser Sachlage bewirkt, denn auch die Kosten für selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine, insbesondere in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten, haben sich inflationsbedingt gravierend erhöht. Nach dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 geraten insbesondere die Betreuungsvereine, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach TVöD bezahlen, wirtschaftlich gravierend unter Druck, weil sie bereits ab Juni 2023 die hierin vorgesehenen steuer- und abgabenfreien Sonderzahlungen sowie ab März 2024 die erhöhten Tabellenentgelte an ihre nach TVöD Beschäftigten zu zahlen haben. Hierdurch kommt es zu wirtschaftlichen Notlagen bei den Vereinen, die zum Teil von den betroffenen Akteuren als existenzbedrohend beschrieben werden. Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es daher, diese Notlagen abzufedern, um einer drohenden Aufgabe der Tätigkeit durch Vereine, aber auch durch selbständige Betreuerinnen und Betreuer und in der Folge einem potentiellen Betreuermangel entgegenzuwirken. Der Entwurf steht damit im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 beitragen, leistungsfähige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten.