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Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen

Für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist die Einsicht in das Grundbuch bereits zu Beginn der Projektierung solcher Anlagen erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass dies künftig auch bei Anlagen zur elektrochemischen Her-stellung von Wasserstoff und bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff der Fall sein wird. In der Praxis wird die Einsicht für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch die Grundbuchämter uneinheitlich gewährt. Dies stellt eine Hürde für den zum Gelingen der Energiewende notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien dar.

Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll die Grundbucheinsicht erleichtert werden.