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Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung
Es sollen die nach Zeitaufwand zu berechnende Vergütung (§ 19 ZwVwV) und die Pauschalen der Mindestvergütung (§ 20 ZwVwV) angehoben werden. Die Erhöhung des Mindeststundensatzes orientiert sich an dem Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter von Arbeitnehmenden, die sich im Zeitraum von 2004 bis 2023 um rund 43 Prozent erhöht haben. Die Erhöhung des Höchststundensatzes orientiert sich - anders als bisher - an der gestiegenen Stundenvergütung für Rechtsanwälte. Denn die Zwangsverwaltungen, die dieser Obergrenze zugrunde liegen würden, sind besonders anspruchsvoll und werden fast ausschließlich von Fachanwälten als Zwangsverwalter durchgeführt. Bisher wurde für den Höchststundensatz als Bezugsgröße die Sachverständigenentschädigung herangezogen. Die Mindestvergütungspauschalen sollen entsprechend dem erhöhten mittleren Stundensatz angepasst werden.
Des Weiteren soll der Höchstbetrag der Auslagenpauschale (§ 21 Absatz 2 Satz 2 ZwVwV) angehoben werden. Diese Erhöhung orientiert sich an den gestiegenen Verbraucherpreisen. Der Verbraucherpreisindex stieg im Zeitraum von 2004 bis 2022 um rund 37 Prozent.
Schließlich soll eine Regelung geschaffen werden für den Fall, dass aus einem Grundstück andere Einnahmen als aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden.