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Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt u. a. zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führt in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar sind. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Absatz 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, d. h. insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG soll deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:

  • Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in derselben Angelegenheit zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im widerstreitenden Interesse beruflich tätig waren, unterliegen einem Tätigkeitsverbot nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung (BRAO n. F.). Dieses Tätigkeitsverbot gilt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 BRAO n. F. auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit der oder dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte soll eine Parallelregelung geschaffen werden.
  • Rechts- und Patentanwaltskammern sollen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle zu verzichten, wenn ausländische Anwältinnen oder Anwälte, die sich nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 157 der Patentanwaltsordnung in der ab 1. August 2022 geltenden Fassung in Deutschland niederlassen wollen, nachweisen, dass sie trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stellen haben erlangen können.
  • Durch Anpassung des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) sollen künftig sämtliche Personen, die die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beitrittsgebiet erfüllt haben, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wann sie einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren, die Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in den in § 5 RDGEG genannten Bereichen erhalten.
  • Bei einzelnen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung besteht im Nachgang zu den umfangreichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) noch geringfügiger Anpassungsbedarf.