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Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz (NvWV)
Danach dürfen etwa eine Bibliothek, ein Archiv oder ein Museum urheberrechtlich geschützte Inhalte aus ihrem Bestand, die für die Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg erhältlich sind, zu nicht kommerziellen Zwecken vervielfältigen und über das Internet öffentlich zugänglich machen. Grundlage für die Nutzung sind kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung, die durch eine repräsentative Verwertungsgesellschaft erteilt werden (§§ 52 ff. des Verwertungsgesellschaftengesetzes – VGG), oder, falls es an einer repräsentativen Verwertungsgesellschaft fehlt, eine gesetzliche Nutzungserlaubnis (§§ 61d ff. des Urheberrechtsgesetzes – UrhG). Der Rechtsinhaber kann der Nutzung eines geschützten Inhalts dabei jederzeit widersprechen. Die neuen Vorschriften haben die bisherigen Regelungen über vergriffene Werke abgelöst (§§ 51 ff. VGG in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung).
Um die Anwendung der neuen Vorschriften in der Praxis zu erleichtern, macht das Bundesministerium der Justiz von der Verordnungsermächtigung in § 52d VGG und § 61e UrhG Gebrauch. Nähere Informationen zum Hintergrund und zu den vorgeschlagenen Bestimmungen finden Sie im Referentenentwurf.
Zu dem – noch nicht im Ressortkreis abgestimmten – Referentenentwurf beteiligt das Bundesministerium der Justiz die interessierten Kreise. Stellungnahmen können bis zum 16. September 2022 abgegeben werden.