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Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung

(Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG)

Regelmäßig wird damit der Inhalt der Hauptverhandlung im Protokoll – anders als bei den Amtsgerichten, bei denen zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 273 Absatz 2 Satz 1 StPO) – nicht festgehalten. Den Verfahrensbeteiligten – namentlich den Richterinnen und Richtern, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und den Verteidigerinnen und Verteidigern – steht damit derzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zu Verfügung. Sie müssen sich als Gedächtnisstütze jeweils eigene Notizen zum Inhalt der Hauptverhandlung, etwa der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen, machen. Das hat zur Folge, dass sich die Verfahrensbeteiligten nicht immer vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung konzentrieren können. Auch können Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Hauptverhandlung entstehen, da die jeweiligen Mitschriften nicht erschöpfend sein können und subjektiv geprägt sind.

Das Fehlen einer Inhaltsdokumentation bekommt vor dem Hintergrund, dass strafgerichtliche Hauptverhandlungen heute im Schnitt deutlich länger dauern als in der Vergangenheit und auch sogenannte Umfangsverfahren an den Landgerichten und Oberlandesgerichten keine Seltenheit mehr darstellen, weiteres Gewicht, da die Erinnerung der Verfahrensbeteiligten an die Einzelheiten des Hauptverhandlungsgeschehens mit der Zeit naturgemäß zunehmend verblasst.