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Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird nur noch selten Gebrauch gemacht.

Im Zuge der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36) (EuGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62) (EuPartVO) wurde eine Reform des Güterrechtsregisters mit einer zeitgemäßen elektronischen Führung und einer Zentralisierung geprüft. Insbesondere die bei einer Reform notwendige Überführung der enormen Altbestände in elektronische Register würde einen sehr hohen Zeit-, Kosten- und Personalaufwand erfordern.

Die Einführung von Artikel 28 der EuGüVO und der EuPartVO führte bislang nicht zu einem Anstieg der Eintragungszahlen und einer vermehrten Nutzung des Registers.

Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers besteht, kann das Güterrechtsregister abgeschafft werden. Das dient dem Bürokratieabbau.