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Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zum einen an das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) angepasst werden.

Zudem wird die Ertüchtigung des Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters für Digitalisierungsvorhaben des Bundes angestrebt. So soll die Antragstellung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger über das im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) eingerichtete Nutzerkonto zugelassen werden.

Eine weitere Anpassung betrifft die rechtliche und technische Weiterentwicklung der Identifizierungsverfahren mittels mobilen Endgeräts durch das Smart-eID-Gesetz. Ferner werden in Einzelregelungen Verbesserungen des Datenschutzes vorgeschlagen und ein Redaktionsversehen behoben.