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Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. § 26a Absatz 2 WEG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz deshalb, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen.

Mit der Rechtsverordnung werden bundeseinheitliche Regelungen für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände sowie für das auszustellende Zertifikat geschaffen. Zugleich wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Schließlich werden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt.

Nach Beteiligung der Ressorts, Länder und Verbände wurde der Referentenentwurf punktuell überarbeitet. Die Änderungen betreffen überwiegend den Inhalt und das Verfahren der Prüfung. Zudem wurden Geprüfte Immobilienfachwirtinnen bzw. Geprüfte Immobilienfachwirte in den Katalog der Personen aufgenommen, die von der Prüfung befreit sind. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossenen Verordnung hat der Bundesrat am 26. November 2021 zugestimmt. Sie wurde am 16. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.