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Verordnungsentwurf: Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
Solange und soweit der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um seine Verwaltungskosten und etwaige Insolvenzschäden decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 22 RSG die Absicherung erforderlicher Kredite, um so die Handlungsfähigkeit des Fonds schon während der Aufbauphase zu ermöglichen. Die staatliche Absicherung ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 750 Millionen Euro einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits beschränkt. Sie gilt ab dem 1. November 2021 und bis zum Aufbau eines ausreichenden Zielkapitals, jedoch nicht länger als bis zum 31. Oktober 2027.
Die staatliche Absicherung in der Aufbauphase des Reisesicherungsfonds stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts dar. Die Europäische Kommission hat die erforderliche Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die staatliche Absicherung von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt zu erheben hat. Diese Maßgabe setzt § 22 Absatz 4 RSG um, allerdings ohne die Höhe des Entgelts festzulegen und Bestimmungen über das Erhebungsverfahren zu treffen. Die notwendigen Präzisierungen sollen nunmehr aufgrund der Ermächtigung in § 23 Absatz 2 Nummer 4 RSG durch Rechtsverordnung vorgenommen werden.
Lösung
Erlass der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 4 RSG, die regelt, dass das Entgelt jährlich festzusetzen und wie es zu berechnen ist. Maßgeblich für die Berechnung ist, inwieweit der Reisesicherungsfonds mit kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und mit größeren Unternehmen andererseits Absicherungsverträge abschließt. Hieraus errechnet sich ein Entgelt für die staatliche Absicherung, das gemäß den europarechtlichen Vorgaben zwischen 0,25 Prozent und 2 Prozent des – ebenfalls jährlich neu zu bestimmenden – Absicherungsbetrags liegt. Weiterhin werden die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens geregelt.