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Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Ist aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte Personen und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich, auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssen für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.
Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.
Ziel dieser Verordnung ist es zunächst, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Das heißt, dass es geimpften und genesenen Personen zukünftig wieder möglich sein wird, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen, wenn das bisher nur mit vorheriger Testung zulässig war. Darüber hinaus sollen – dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprechend – weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen geregelt werden.
Die Verordnung berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen in Deutschland. Veränderungen des Infektionsgeschehen, namentlich die Entstehung und Verbreitung neuer besorgniserregender Virusvarianten, bei denen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder einer vorherigen Infektion bestehen, können zu einem späteren Zeitpunkt Anlass für Änderungen der Verordnung geben.