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Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen
Die Bearbeitung der Anträge auf die Gewährung der beantragten Hilfen nimmt angesichts der Fülle der Anträge und der verfahrenstechnischen und beihilferechtlichen Voraussetzungen der Hilfsprogramme Zeit in Anspruch, so dass eine vollständige Auszahlung der staatlichen Hilfeleistung nicht unmittelbar möglich ist. Die Insolvenzantragspflicht ist deshalb über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 30. April 2021 weiter für solche Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen, oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, bleibt die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sind dem Zweck der Regelung entsprechend solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte. Die Regelungen wurden aufgrund der Eilbedürftigkeit eingefügt in den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenden Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, welches am 28. Januar 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12. Februar 2021 zugestimmt.