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Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Für Stiftungen gibt es anders als für die meisten anderen juristischen Personen des Privatrechts kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur Stiftungsverzeichnisse, die bei den Stiftungsbehörden geführt werden. Die Stiftungsverzeichnisse der Länder, die keine Publizitätswirkung haben, schaffen nicht die gleiche Transparenz für Stiftungen, wie sie durch das Handelsregister und das Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist.

Um die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen, benötigen Stiftungen behördliche Vertretungsbescheinigungen. Da der Rechtsverkehr aktuelle Vertretungsbescheinigungen verlangt, müssen diese immer wieder neu beantragt werden.