Navigation und Service

  1. Startseite
  2. Service
  3. Gesetzgebung
  4. Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)

Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)

Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aktenaufbewahrung und -speicherung und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen zu bestimmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 JAktAG).

Der Referentenentwurf führt die bislang jeweils geltenden Vorschriften der Länder und des Bundes zur Aufbewahrung und Speicherung der Justizakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zusammen und vereinheitlicht diese.