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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Entwurf enthält die Durchführungsbestimmungen, um die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2019/816 vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen.

Der Entwurf beinhaltet einzelne Neuregelungen u. a. in der Strafprozessordnung (StPO) und im Bundeszentralregistergesetz. Die Neuregelungen in der StPO schaffen die Grundlagen für die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/816 erforderliche zusätzliche Aufnahme von Fingerabdrücken. Der Entwurf schlägt dazu in § 81b StPO die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Fingerabdrücke und Übermittlung an das Bundeskriminalamt vor, wenn sie in dem Strafverfahren oder in einem anderen Strafverfahren noch nicht erhoben worden sind. Die Aufnahme hängt davon ab, ob die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist bzw. gegen sie rechtskräftig eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet worden ist. Für Personen, die neben einer Drittstaatsangehörigkeit eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine nachträgliche Aufnahme von Fingerabdrücken – entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/816 – nicht vorgesehen.“