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Entwurf einer COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung
Damit wird es den Kammern und Kassen weiterhin ermöglicht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Wahlen und Beschlussfassungen vornehmen zu können und damit handlungsfähig zu bleiben. Grundlage der Verlängerung ist § 12 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (COV19FKG, BGBl. I S. 1643, 1644).