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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Das geltende deutsche Recht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/713. Die noch erforderlichen gesetzgeberischen Anpassungen sollen insbesondere durch Erweiterung der Straftatbestände der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a des Strafgesetzbuches – StGB) und des Computerbetrugs (§ 263a StGB) sowie durch Schaffung eines Straftatbestands der Vorbereitung des Diebstahls oder der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten erfolgen.