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Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist nicht nur für Verbraucherstreitigkeiten nach § 4 Absatz 1 VSBG, sondern darüber hinaus für alle Streitigkeiten im Nachgang zu einer Musterfeststellungsklage sachlich zuständig. Der Bund hat nach dem neuen § 29 VSBG die Möglichkeit, die Aufgabe der Universalschlichtung entweder selbst durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle zu erfüllen oder eine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtung zu beleihen oder zu beauftragen.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält nur die grundlegenden Regelungen zu den Verbraucherschlichtungsstellen und zum Streitbeilegungsverfahren. Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes sind durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des neuen § 42 Absatz 2 VSBG zu regeln. Die Vorschrift gibt der Rechtsverordnung zudem auf, die Voraussetzungen für eine Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle näher zu regeln.