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Sechstes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
So können Anträge auf strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung nach § 7 Absatz 1 StrRehaG beziehungsweise nach § 9 Absatz 3 Satz 1 VwRehaG oder § 20 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG zum Beispiel nur noch bis zum beziehungsweise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. Die Rehabilitierungsgesetze werden entfristet.
Außerdem sieht der Entwurf Änderungen im StrRehaG vor, mit denen den spezifischen Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich bei der Aufklärung des Sachverhalts im Rehabilitierungsverfahren für Personen stellen, die in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in der DDR untergebracht wurden. Für den Fall, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soll das Gericht diese Tatsache zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers für festgestellt erachten können. Darüber hinaus sollen Personen, die in einem Heim für Kinder und Jugendliche in der DDR untergebracht wurden, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG erhalten, wenn die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an einer Person vollstreckt wurde, die die antragstellende Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat.