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Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Die neuen Vorschriften regeln Folgendes:

  • Blinde, seh- oder lesebehinderte Menschen sowie „befugte Stellen“ (insbesondere Blindenbibliotheken und Blindenschulen) dürfen barrierefreie Formate von Texten und zugehörigen Illustrationen) herstellen, z.B. durch Umwandlung in Hörbücher oder in Braille-Schrift, ohne hierzu eine Erlaubnis des Urhebers zu benötigen.
  • Befugte Stellen dürfen diese barrierefreien Exemplare mit anderen befugten Stellen austauschen und sie sowohl als physisches Exemplar (offline, z.B. in Braille-Schrift) als auch in elektronischer Form (online, beispielsweise als e-Book im e-Pub3-Format) an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.
  • Nutzer müssen künftig nicht mehr prüfen, ob Verlage barrierefreie Ausgaben zur Verfügung stellen. Zugleich sind Nutzungen durch befugte Stellen auf Grundlage des neuen Rechts angemessen zu vergüten, damit die Rechtsinhaber einen finanziellen Ausgleich erhalten.
  • Eher technische Fragen zu Sorgfalts- und Informationspflichten der befugten Stellen sowie die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten durch das Deutsche Patent- und Markenamt wurden gesondert in der Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Verordnung ist ebenfalls zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Eine Liste der befugten Stellen ist im Internet verfügbar.

Hintergrund:

Die Marrakesch-Richtlinie (EU) 2017/1564 geht auf den völkerrechtlichen Vertrag von Marrakesch zurück, der 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossen wurde und dessen Ziel es ist, weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherzustellen. Eine weitere EU-Verordnung (EU) 2017/1563 regelt den Verkehr mit Drittstaaten; sie bedurfte keiner weiteren Umsetzung in deutsches Recht.