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Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)

Das Gesetz

  • regelt in den §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes die Nutzungsbefugnisse für Unterricht, Forschung und Wissensinstitutionen möglichst konkret;
  • verzichtet so weit wie möglich auf unbestimmte Rechtsbegriffe;
  • weitet die Nutzungsbefugnisse aus, soweit nach dem Recht der Europäischen Union zulässig und fachlich geboten;
  • koppelt die erlaubten Nutzungen i. d. R. an einen gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung, der über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist;
  • enthält in § 60d des Urheberrechtsgesetzes erstmals eine urheberrechtliche Regelung zum „Text und Data Mining“;
  • regelt unter anderem die „Anschlusskopie“ bei der Nutzung von Terminals;
  • bereinigt die vorhandenen Schranken-Vorschriften;
  • fügt erstmals eine plausible Binnenstruktur in den hochkomplexen Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes zu den Schrankenbestimmungen ein;
  • passt zugleich das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und das Patentgesetz an aktuelle Erfordernisse der Digitalisierung an.

Die Reform war zunächst bis Ende Februar 2023 befristet, diese Befristung wurde jedoch durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I Nr. 27, Seite 1204) aufgehoben. Durch dieses Gesetz wurden zudem die §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes in Umsetzung der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 in einigen Punkten geändert.

Die Reform ist nach vier Jahren zu evaluieren. Nähere Hinweise zur Evaluation