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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl
Die Strafrahmenverschärfung für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung sowie der Wegfall des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung begegnen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 4 StGB ermöglicht auch ohne die Normierung eines minder schweren Falls eine tat- und schuldangemessene Bestrafung bei Fällen mit geringem Schuldgehalt.