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Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich stets für die Schaffung dieser gemeinsamen Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union eingesetzt. Da das deutsche Recht den Vorgaben der vorliegenden Richtlinie weitgehend bereits entspricht, sind zu ihrer Umsetzung nur punktuelle Änderungen erforderlich. Die Umsetzung der Richtlinie soll durch punktuelle Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz erfolgen.