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Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die Verfahrensrechte der Beteiligten sind neu zu bestimmen und das Verfahren ist effizienter
sowie anwenderfreundlicher zu gestalten.
Es sollen daher insbesondere die Regelungen im FamFG

  • zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens,
  • zu den Einwendungen des Antragsgegners,
  • zum Übergang in das streitige Verfahren und
  • zum Formularzwang

geändert werden.